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title: "§ 87 EStG — Zusammentreffen mehrerer Verträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/estg/87"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 87 EStG — Zusammentreffen mehrerer Verträge

(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.

(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

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— Einkommensteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
