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title: "§ 4 ESchG — Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eschg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ESchG — Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige
Embryoübertragung und künstliche Befruchtung
nach dem Tode

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,

2.



es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder

3.



wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

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— Gesetz zum Schutz von Embryonen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
