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title: "§ 11 ESchG — Verstoß gegen den Arztvorbehalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eschg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 11 ESchG — Verstoß gegen den Arztvorbehalt

(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

1.



entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

2.



entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

3.



entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

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— Gesetz zum Schutz von Embryonen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
