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title: "§ 25 ESBO — Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esbo/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 25 ESBO — Freie Räume und vorstehende Teile an den
Stirnseiten der Fahrzeuge

(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.

(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.

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— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
