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title: "§ 13 ESBO — Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esbo/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 13 ESBO — Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname

(1) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über Schienenoberkante des Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß "h" bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3.

(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als h + 1,10 m sein.

(3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(4) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf hierauf verzichtet werden.

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— Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
