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title: "Eingangsformel ESBiSGDBest 4"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/esbisgdbest_4/eingangsformel"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/esbisgdbest_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Eingangsformel ESBiSGDBest 4

In Anwendung des Artikels 40 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur allseitigen Verwirklichung des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden auf Grund des § 79 Abs. 2 für die Durchführung des § 31 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen, dem Leiter des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt:

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— Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/esbisgdbest_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
