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title: "§ 14 ERVV — Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ervv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 14 ERVV — Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente

Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

1.



die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

2.



sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

3.



die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

4.



die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

5.



sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

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— Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
