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title: "§ 4 ERVDPMAV — Einreichung auf einem Datenträger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ervdpmav_2026/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ervdpmav_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ERVDPMAV — Einreichung auf einem Datenträger

(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.

(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

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— Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ervdpmav_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
