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title: "§ 3 ERVDPMAV — Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ervdpmav_2026/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ervdpmav_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ERVDPMAV — Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung

(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.

(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.

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— Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ervdpmav_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
