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title: "§ 9 ErstrG — Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erstrg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 ErstrG — Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten

Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umgewandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bundesgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

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— Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
