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title: "§ 3 ErstrG — Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erstrg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ErstrG — Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen

(1) Gegen die Eintragung eines in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt worden ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.

(2) Hat das Deutsche Patentamt ein in Absatz 1 genanntes Zeichen nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht und ist die Widerspruchsfrist nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes am 1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so kann Widerspruch auf Grund eines in Absatz 1 genannten früheren Zeichens noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
