---
title: "§ 27 ErstrG — Vorbenutzungsrechte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erstrg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 27 ErstrG — Vorbenutzungsrechte

(1) Ist die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt (§ 12 des Patentgesetzes, § 13 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik), so gilt dieses Vorbenutzungsrecht mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken im gesamten Bundesgebiet.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vorbenutzungsrechts in dem Gebiet vorliegen, in dem das Schutzrecht bisher nicht galt.

---

— Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
