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title: "§ 21 ErstrG — Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erstrg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 21 ErstrG — Löschung eingetragener Marken nach § 11 des
Warenzeichengesetzes

(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
