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title: "§ 20 ErstrG — Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erstrg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 20 ErstrG — Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes

(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
