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title: "§ 71 ZDG — Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ersdig/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 71 ZDG — Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.

(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.

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— Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
