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title: "§ 57 ZDG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ersdig/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 57 ZDG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder

2.



der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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— Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
