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title: "§ 19a ZDG — Verlegung des ständigen Aufenthaltes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ersdig/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 19a ZDG — Verlegung des ständigen Aufenthaltes

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt

1.



während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

2.



ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

3.



aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.

(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.

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— Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
