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title: "§ 15 ErsatzbaustoffV — Bewertung der Untersuchungsergebnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ersatzbaustoffv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 15 ErsatzbaustoffV — Bewertung der Untersuchungsergebnisse

Die Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 3 und 4 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische Leitfähigkeit“ gelten als eingehalten, wenn die im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentration oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert. § 10 Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
