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title: "§ 11 ErsatzbaustoffV — Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ersatzbaustoffv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 11 ErsatzbaustoffV — Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

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— Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
