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title: "§ 3 ErrV — Weitere wichtige Gründe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erreichbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erreichbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ErrV — Weitere wichtige Gründe

Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen

1.



im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,

2.



wegen Pflegebedürftigkeit oder

3.



im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.

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— Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erreichbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
