---
title: "§ 3 ERPWiPlanG 2026 — Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erpwiplang_2026/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erpwiplang_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 3 ERPWiPlanG 2026 — Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

---

— Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erpwiplang_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
