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title: "§ 3 ERPSchG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erpschg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erpschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ERPSchG

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 1.314.533.505 Euro aufzunehmen.

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— Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erpschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
