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title: "§ 4 ERPEntwHiG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erpentwhig/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erpentwhig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ERPEntwHiG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

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— Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erpentwhig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
