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title: "§ 2 ERPBürgschG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erpb_rgschg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erpb_rgschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 ERPBürgschG

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.

## Fußnoten

§ 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft

§ 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt vierhundert, vgl. § 1 Abs. 1 ERPBürgschG 2 660-2

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— Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erpb_rgschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
