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title: "§ 4 ErholNutzG — Zinsanpassungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erholnutzg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erholnutzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ErholNutzG — Zinsanpassungen

Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erholnutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
