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title: "§ 2 ErholNutzG — Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erholnutzg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erholnutzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 ErholNutzG — Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts

Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.

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— Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erholnutzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
