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title: "§ 8 ErhaltungsV — Verpackung und Verschließung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erhaltungsv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erhaltungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 8 ErhaltungsV — Verpackung und Verschließung

(1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend.

(2) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(3) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

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— Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erhaltungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
