---
title: "§ 10 ErgAnzV — Sortenhandel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erganzv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 10 ErgAnzV — Sortenhandel

Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.



eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;

2.



eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet werden;

3.



eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.

---

— Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
