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title: "§ 1 ERFSV — Übermittelbare Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erfsv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erfsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 1 ERFSV — Übermittelbare Daten

Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.

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— Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erfsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
