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title: "Anlage 5 ERegG — (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eregg/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 5 ERegG — (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

1.



die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;

2.



die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;

3.



nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;

4.



die Anreize nach § 29 Absatz 2;

5.



Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;

6.



die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

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— Eisenbahnregulierungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
