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title: "§ 76 ERegG — Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eregg/76"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 76 ERegG — Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin treten.

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— Eisenbahnregulierungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
