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title: "§ 4 ERegG — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eregg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 ERegG — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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— Eisenbahnregulierungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
