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title: "§ 3 ERegG — Ziele der Regulierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eregg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 ERegG — Ziele der Regulierung

Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:

1.



die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen;

2.



die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher;

3.



die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen;

4.



die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes;

5.



die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und

6.



die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.

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— Eisenbahnregulierungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
