---
title: "§ 6 ERechV — Verarbeitung von elektronischen Rechnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erechv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 6 ERechV — Verarbeitung von elektronischen Rechnungen

(1) Rechnungsempfänger, die an das Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen medienbruchfrei mindestens über ein Webbrowser-gestütztes Dialogverfahren einzusehen und zu verarbeiten.

(2) Rechnungsempfänger, die nicht an das HKR-Verfahren des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

---

— Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
