---
title: "§ 5 ERechV — Inhalt der elektronischen Rechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erechv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 5 ERechV — Inhalt der elektronischen Rechnung

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.



eine Leitweg-Identifikationsnummer,

2.



die Bankverbindungsdaten,

3.



die Zahlungsbedingungen und

4.



die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1.



die Lieferantennummer,

2.



eine Bestellnummer.

(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

---

— Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
