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title: "§ 40 ErdölBevG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erd_lbevg_2012/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erd_lbevg_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 40 ErdölBevG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.



entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.



entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,

4.



entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,

5.



entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6.



entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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— Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erd_lbevg_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
