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title: "§ 23 ErbbauRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erbbauv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 23 ErbbauRG

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.

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— Gesetz über das Erbbaurecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
