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title: "§ 2 ErbbauRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erbbauv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 ErbbauRG

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.



die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;

2.



die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;

3.



die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;

4.



eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);

5.



eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;

6.



die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;

7.



eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

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— Gesetz über das Erbbaurecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
