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title: "§ 18 ErbbauRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/erbbauv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 18 ErbbauRG

Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.

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— Gesetz über das Erbbaurecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
