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title: "§ 8 EPSV — Beauftragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epsv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 EPSV — Beauftragung

(1) Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.

(2) In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.

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— Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
