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title: "§ 23 EPSV — Fortbildung und Erfahrungsaustausch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epsv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 23 EPSV — Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.

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— Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
