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title: "§ 18 EPSV — Anzeigepflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epsv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 18 EPSV — Anzeigepflicht

Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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— Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
