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title: "§ 11 EPSV — Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epsv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11 EPSV — Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.

(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.

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— Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
