---
title: "§ 9 EPSPV — Nichtöffentlichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epspv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 9 EPSPV — Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.

(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.

---

— Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
