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title: "§ 7 EPSPV — Prüfungstermine und Prüfungsorte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epspv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7 EPSPV — Prüfungstermine und Prüfungsorte

(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

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— Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
