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title: "§ 4 EPSPV — Ausschluss"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epspv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EPSPV — Ausschluss

Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

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— Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
