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title: "§ 18 EPSPV — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epspv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 18 EPSPV — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.

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— Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
