---
title: "§ 15 EPSPV — Nichtbestehen der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/epspv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 15 EPSPV — Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

---

— Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/epspv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
