---
title: "§ 5 EPPSG — Verzicht auf Rückforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eppsg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 5 EPPSG — Verzicht auf Rückforderungen

Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.

---

— Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
