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title: "§ 2 EPPSG — Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eppsg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 EPPSG — Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.

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— Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
